Corona: Lockdown - das muss man wissen
Aus dem so genannten Wellenbrecher-Lockdown ist ein "harter Lockdown" geworden, der neue Einschränkungen mit sich bringt
Aus dem so genannten Wellenbrecher-Lockdown ist ein "harter Lockdown" geworden, der neue Einschränkungen mit sich bringt
ACHTUNG: Aus dem Lockdown light ist ab dem 16. Dezember 2020 ein "harter Lockdown" bis zum 31. Januar 2021 7. März 2021 geworden. Die Antworten auf die Fragen wurden dementsprechend korrigiert, nicht mehr geltendes ist durchgestrichen.
Mehr dazu auch hier: Corona-News
Um die Corona-Pandemie einzudämmen, haben sich der Bund und die Länder auf einen erneuten Lockdown geeinigt. Da dieser jedoch nicht ganz so hart ausfällt wie im Frühjahr, wird er auch gerne als “Lockdown Light” bezeichnet. Das liegt daran, dass Schulen und Geschäfte zum Beispiel vorerst aufbleiben können. Die neu beschlossenen Maßnahmen gelten somit vom 2. November 2020 und sind befristet bis Ende November. Allerdings wird bereits nach zwei Wochen erneut beraten, ob die getroffenen Einschränkungen Wirkung zeigen oder ob wir uns noch weiter einschränken müssen.
Da es zu diesem neue Lockdown verständlicherweise viele Fragen gibt, versuchen wir diese hier zu beantworten. Falls wir an dieser Stelle eine Frage nicht beantworten können, schicken Sie uns gerne eine Mail an: hoererservice@antennemv.de
Sie können sich aber auch an die Corona-Bürgerhotline der Landesregierung wenden:
Unter 0385/588-11311 werden Sie themenbezogen weitervermittelt. Die Hotline ist montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr sowie samstags und sonntags von 10 bis 14 Uhr erreichbar.
Ganz grundsätzlich ruft die Landesregierung dazu auf, Kontakte, die über den eigenen Hausstand* hinausgehen, weitestgehend einzuschränken. Es dürfen sich aber in der Öffentlichkeit und im privaten Haushalt maximal 10 Menschen aus zwei unterschiedlichen Hausständen treffen.
Neu ab 16. Dezember 2020: In der Öffentlichkeit und in privaten Räumen dürfen sich nur noch maximal 5 Personen aus zwei Haushalten treffen. Eine Ausnahme gilt vom 23. bis zum 16. Dezember. Dazu heißt es in der angepassten Verordnung:
"Für den Zeitraum vom 24.12.2020 bis zum Ablauf des 26.12.2020 sind darüber hinaus auch Zusammenkünfte des eigenen Hausstandes mit Angehörigen der Kernfamilie (§ 5 Absatz 7) und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen bis zu insgesamt vier weiteren haushaltsfremden Personen zulässig, auch wenn dies ein Zusammenkommen von mehr als zwei Hausständen oder fünf Personen bedeutet; dazugehörige Kinder im Alter bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet."
UPDATE: Seit dem 11. Januar 2021 darf sich ein Hausstand nur noch mit einer weiteren Person treffen. Auch Kinder unter 14 Jahren zählen hierbei jetzt wieder dazu. Die Kernfamilienregelung ist zudem außer Kraft gesetzt.
*Hausstand: Zum Hausstand gehören alle Menschen, die in einer Wohnung zusammen leben.
Ja, allerdings ist die Form der Betreuung von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich und hängt von der aktuellen Inzidenz ab.
Hier der Stufenplan für die Schulen in einer Übersicht abhängig von den jeweiligen Inzidenzstufen:
Inzidenz unter 50
1. Grundschulbereich
In der Grundschule findet täglicher Präsenzunterricht im regulären Vollbetrieb statt. Ab dem 24. Februar 2021 gilt wieder eine Präsenzpflicht. Damit sind nach den Ferien zwei Übergangstage ermöglicht.
2. Klassen 5 und 6
In den Klassen 5 und 6 findet täglicher Präsenzunterricht im regulären Vollbetrieb statt. Ab dem 24. Februar 2021n gilt eine Präsenzpflicht. Damit sind nach den Ferien zwei Übergangstage ermöglicht.
3. Abschlussklassen
Für alle Abschlussklassen findet täglicher Präsenzunterricht im regulären Vollbetrieb statt. Ab dem 24. Februar gilt eine Präsenzpflicht.
4. weitere Klassen der weiterführenden Schulen
Die weiteren Klassen der weiterführenden Schulen verbleiben nach den Ferien zunächst im Distanzunterricht. Ab dem 8. März wird bei einer Inzidenz von unter 50 Wechselunterricht abgesichert. An den Präsenztagen gilt Präsenzpflicht.
5. Berufliche Schulen
In den beruflichen Schulen findet Präsenzunterricht für alle Abschlussklassen im regulären Vollbetrieb statt. Ab dem 24. Februar gilt eine Präsenzpflicht. Alle anderen Klassen der beruflichen Schulen verbleiben nach den Ferien zunächst im Distanzunterricht. Ab dem 8. März wird bei einer Inzidenz von unter 50 Wechselunterricht abgesichert.
Inzidenz 50 – 150
1. Grundschulbereich
In der Grundschule wird die Präsenzpflicht aufgehoben. Für alle Grundschulklassen gilt freiwillige Präsenz.
2. Klassen 5 und 6
In den Klassen 5 und 6 wird die Präsenzpflicht aufgehoben. Für alle 5. und 6. Klassen gilt freiwillige Präsenz.
3. Abschlussklassen
Für die Abschlussklassen wird zur optimalen Prüfungsvorbereitung täglicher Präsenzunterricht ermöglicht. Die Präsenzpflicht ist aufgehoben
4. weitere Klassen der weiterführenden Schulen
Die weiteren Klassen der weiterführenden Schulen verbleiben in der Regel im Distanzunterricht.
5. Berufliche Schulen
In den beruflichen Schulen ist die Präsenzpflicht aufgehoben. Für die Abschlussklassen wird zur optimalen Prüfungsvorbereitung Präsenzunterricht ermöglicht. Alle anderen Klassen der beruflichen Schulen verbleiben im Distanzunterricht.
Inzidenz über 150
1. Grundschulbereich
Die Grundschulen sind geschlossen. Es wird eine Notbetreuung angeboten.
2. Klassen 5 und 6
Für die Klassen 5 und 6 gibt es ebenfalls das Angebot einer Notbetreuung.
3. weitere Klassen der weiterführenden Schulen
Die weiteren Klassen der weiterführenden Schulen verbleiben im Distanzunterricht.
4. Abschlussklassen
Für die Abschlussklassen wird zur optimalen Prüfungsvorbereitung täglicher Präsenzunterricht ermöglicht. Die Präsenzpflicht ist aufgehoben.
Der Stufenplan für die Kitas sieht folgendermaßen aus:
In allen Regionen mit einer stabilen Inzidenzzahl bis 50 findet ab dem 22. Februar 2021 ein Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen mit Hygienehinweisen statt. „Das heißt, alle Kinder können wieder uneingeschränkt in die Einrichtungen kommen. Die Schutzmaßnahmen sind aber weiterhin hoch“, so Ministerin Drese.
Inzidenz zwischen 50 und 100:
Inzidenz von 100 bis 150:
Inzidenz ab 150:
Im Kita-Stufenplan sind zudem Vorkehrungen bei einem diffusen Infektionsgeschehen mit Mutation vorgesehen. Werden vermehrt Mutationen festgestellt, soll in der betroffenen Region schnell ein grundsätzliches Besuchsverbot mit Notfallbetreuung und strengen Hygienehinweisen ausgesprochen werden, um eine Ausbreitung der Mutation zu verhindern.
Teils teils. Hier wird es weiterhin einen Mix aus Präsenz- und Online-Unterricht geben. Je nach Vorgaben und Studiengang, regelt das aber jede Universität bzw. Fakultät unterschiedlich.
Bibliotheken und Archive bleiben unter Einhaltung strenger Hygiene-Konzepte nur für das Abholen geöffnet. Auch hier ist es wichtig, sich an die geltenden AHA-Regeln zu halten.
Ja, denn Fahrschulen, technische Prüfstellen des Straßenverkehrs und auch berufliche Flugschulen dürfen weiterhin unterrichten.
Dies können ab dem 15. Februar 2021 eingeschränkt wieder öffnen. Fahrunterricht und Prüfungen sind möglich für alle, die die angestrebte Fahrerlaubnis zwingend und unaufschiebbar für die Ausübung ihres Berufs brauchen. Die Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit müssen durch den Arbeitgeber oder die Ausbildungsstätte unter Angabe von Gründen schriftlich bescheinigt werden.
Friseure können zum 1. März 2021 unter Sicherheitsauflagen wieder öffnen. Das gilt landesweit mit Ausnahme von Hochrisikogebieten.
Definitiv! Supermärkte und auch der Einzelhandel sowie Einkaufszentren, Wochenmärkte und Groß- und Einzelhandelsbetriebe bleiben weiterhin geöffnet - wichtig ist auch hier, Hygiene-Vorschriften und AHA-Regeln zu beachten. Pro zehn Quadratmeter Ladenfläche sollte sich allerdings nur ein Kunde im Geschäft aufhalten.
Geöffnet bleiben:
Nein, das ist nicht mehr möglich. Gastronomiebetriebe und Bars (auch Diskotheken und Clubs) müssen geschlossen bleiben, dürfen aber Lieferservice oder Take out anbieten.
Nein. Alle Veranstaltungen zum Zwecke der Unterhaltung (auch Flohmärkte) dürfen nicht stattfinden.
In der Öffentlichkeit und auch in privaten Räumlichkeiten sind Feiern/ Partys verboten. Eine Ausnahme gibt es für Familienanlässe. Abe rauch hier dürfen sich maximal 10 Personen zusammenfinden.
Nein, diese können weiterhin stattfinden. Allerdings mit höchstens 10 Personen.
Einer Beisetzung können maximal 20 Personen beiwohnen.
Gottesdienste sollen unter Einhaltung der bisherigen Hygieneregeln (Abstand, Hände waschen/ desinfizieren, Mund-Nasen-Bedeckung) weiter stattfinden dürfen.
Nein, das ist leider nicht mehr möglich. Theater, Museen, Opern, Konzerthäuser, Ausstellungen, Gedenkstätten und auch Autokinos sind ab dem 2. November bleiben geschlossen.
Ja, allerdings haben alle Tropenhäuser o.ä. sowie gastronomische Einrichtungen geschlossen. Informieren Sie sich bitte vorab auf den Internetseiten der jeweiligen Einrichtungen.
Nein, auch Zoos und Tierparks müssen ab dem 16. Dezember 2020 schließen.
Freizeitparks, Spielhallen bzw. Indoor-Spielplätze, Wettannahmestellen und Messen sind ab dem 2. November 2020 geschlossen.
Ja. Allerdings ist es auch hier wichtig, die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten.
Nein. Chöre und Musikgruppen dürfen nur gemeinsam musizieren, wenn sie dies professionell tun. Und auch in diesem Fall nur unter speziellen Hygiene-Auflagen.
Ja, allerdings gelten auch hier strenge Hygiene-Auflagen.
Nein, das ist leider ab dem 16. Dezember 2020 nicht mehr möglich.
Tanzschulen für Kinder und Jugendliche bleiben geöffnet, alle anderen müssen leider schließen.
Auch Tanzschulen für Kinder- und Jugendliche sind ab dem 16. Dezember 2020 geschlossen
Freizeit- und Amateursport, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen bleiben ab dem 2. November 2020 geschlossen.
Ja. Individualsport oder Sport zu zweit bzw. mit dem eigenen Hausstand ist weiterhin erlaubt.
Ja, denn für Kinder und Jugendliche gibt es eine Ausnahme. Sie dürfen weiterhin zum Kinder- und Jugendsport. Allerdings kann es sein, dass einige Landkreise hier noch eigene Entscheidungen treffen.
Nein, auch Kinder und Jugendliche dürfen ab dem 16. Dezember nicht mehr zum Kinder- und Jugendsport.
Nein, das ist leider nicht möglich. Profisportveranstaltungen finden zwar weiterhin statt, allerdings unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Zuschauer.
Ja, Friseure bleiben geöffnet.
Nein, auch Friseure müssen ab dem 16. Dezember 2020 schließen.
Nein, denn Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen, Barbiere und Tattoo-Studios müssen ab dem 2. November geschlossen bleiben. Lediglich die medizinische Fußpflege darf weiterhin besucht werden.
Ja, allerdings sollte es vom Arbeitgeber möglichst passende Hygienekonzepte geben. Kontakte zu Kollegen und Kunden sollten jedoch möglichst vermieden werden.
Ja. Alle Einrichtungen, die medizinisch notwendige Behandlungen anbieten, dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Dazu gehören zum Beispiel Ärzte, Rehakliniken, Therapeuten, Podologen sowie Physio-, Ergo- und Logotherapeuten.
Ja, allerdings gelten hier strenge Hygiene- und Coronatestbestimmungen und unter Umständen eingeschränkte Besuchszeiten und Personenanzahlen. Bitte informieren Sie sich bei der betreffenden Einrichtung.
Es gibt zwar kein Reiseverbot, allerdings sollten private Reisen auch zur Kernfamilie möglichst eingeschränkt bzw. nur im Notfall unternommen werden. Zudem müssen hierbei die neuen Kontaktbeschränkungen beachtet werden. Eine Familie kann nicht eine weitere Familie besuchen.
Beispiel: Ein Mann mit Frau und zwei Kindern aus Rostock dürfte seine Eltern in Wismar nur alleine besuchen.
Diejenigen, die ihren Urlaub bei uns im Land bereits angetreten haben, müssen bis zum 5. November 2020 abreisen. Ab dem 2. November bzw. ab dem 16. Dezember 2020 dürfen dann keine touristischen Gäste mehr aufgenommen werden. Das gilt auch für Tagestouristen.
Auch die ursprünglich angedachte Möglichkeit, dass Verwandte in Hotels oder Ferienwohnungen übernachten dürfen, wurde verworfen.
Nein, da Übernachtungen nur noch für notwendige und berufliche Zwecke wahrgenommen werden dürfen. Das gilt für Besucher aus dem Ausland, aus Deutschland, aber auch für Besucher aus Mecklenburg-Vorpommern.
Alle Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben, dürfen weiterhin ins Land einreisen.
Nein, allerdings hat die Bundesregierung die Unternehmen dazu aufgerufen, das Arbeiten von zu Hause da, wo es möglich ist, umzusetzen bzw. notwendige Voraussetzungen zu schaffen.