Corona: Lockdown - das muss man wissen
Aus dem so genannten Wellenbrecher-Lockdown ist ein "harter Lockdown" geworden, der neue Einschränkungen mit sich bringt
Aus dem so genannten Wellenbrecher-Lockdown ist ein "harter Lockdown" geworden, der neue Einschränkungen mit sich bringt
ACHTUNG: Aus dem Lockdown light ist ab dem 16. Dezember 2020 ein "harter Lockdown" bis zum 31. Januar 2021 geworden. Die Antworten auf die Fragen wurden dementsprechend korrigiert, nicht mehr geltendes ist durchgestrichen.
Mehr dazu auch hier: Corona-News
Um die Corona-Pandemie einzudämmen, haben sich der Bund und die Länder auf einen erneuten Lockdown geeinigt. Da dieser jedoch nicht ganz so hart ausfällt wie im Frühjahr, wird er auch gerne als “Lockdown Light” bezeichnet. Das liegt daran, dass Schulen und Geschäfte zum Beispiel vorerst aufbleiben können. Die neu beschlossenen Maßnahmen gelten somit vom 2. November 2020 und sind befristet bis Ende November. Allerdings wird bereits nach zwei Wochen erneut beraten, ob die getroffenen Einschränkungen Wirkung zeigen oder ob wir uns noch weiter einschränken müssen.
Da es zu diesem neue Lockdown verständlicherweise viele Fragen gibt, versuchen wir diese hier zu beantworten. Falls wir an dieser Stelle eine Frage nicht beantworten können, schicken Sie uns gerne eine Mail an: hoererservice@antennemv.de
Sie können sich aber auch an die Corona-Bürgerhotline der Landesregierung wenden:
Unter 0385/588-11311 werden Sie themenbezogen weitervermittelt. Die Hotline ist montags bis freitags von 8 bis 17 Uhr sowie samstags und sonntags von 10 bis 14 Uhr erreichbar.
Ganz grundsätzlich ruft die Landesregierung dazu auf, Kontakte, die über den eigenen Hausstand* hinausgehen, weitestgehend einzuschränken. Es dürfen sich aber in der Öffentlichkeit und im privaten Haushalt maximal 10 Menschen aus zwei unterschiedlichen Hausständen treffen.
Neu ab 16. Dezember 2020: In der Öffentlichkeit und in privaten Räumen dürfen sich nur noch maximal 5 Personen aus zwei Haushalten treffen. Eine Ausnahme gilt vom 23. bis zum 16. Dezember. Dazu heißt es in der angepassten Verordnung:
"Für den Zeitraum vom 24.12.2020 bis zum Ablauf des 26.12.2020 sind darüber hinaus auch Zusammenkünfte des eigenen Hausstandes mit Angehörigen der Kernfamilie (§ 5 Absatz 7) und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen bis zu insgesamt vier weiteren haushaltsfremden Personen zulässig, auch wenn dies ein Zusammenkommen von mehr als zwei Hausständen oder fünf Personen bedeutet; dazugehörige Kinder im Alter bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet."
UPDATE: Ab dem 11. Januar 2021 darf sich ein Hausstand nur noch mit einer weiteren Person treffen. Auch Kinder unter 14 Jahren zählen hierbei jetzt wieder. Die Kernfamilienregelung ist außer Kraft gesetzt.
*Hausstand: Zum Hausstand gehören alle Menschen, die in einer Wohnung zusammen leben.
Ja, allerdings sollten Kinder wo und wenn möglich zu Hause bleiben.
Für Schüler ab Klasse 7 gilt seit Montag, den 14. Dezember 2020, jedoch bereits Distanzunterricht (außer im Kreis Rostock in der Stadt Rostock).
Teils teils. Hier wird es weiterhin einen Mix aus Präsenz- und Online-Unterricht geben. Je nach Vorgaben und Studiengang, regelt das aber jede Universität bzw. Fakultät unterschiedlich.
Bibliotheken und Archive bleiben unter Einhaltung strenger Hygiene-Konzepte nur für das Abholen geöffnet. Auch hier ist es wichtig, sich an die geltenden AHA-Regeln zu halten.
Ja, denn Fahrschulen, technische Prüfstellen des Straßenverkehrs und auch berufliche Flugschulen dürfen weiterhin unterrichten.
In der aktuellen Fassung der Verordnung heißt es: "Fahrschulen, Flugschulen sowie ähnliche Einrichtungen werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Davon ausgenommen ist die Technische Prüfstelle für Fahrzeugprüfungen."
Definitiv! Supermärkte und auch der Einzelhandel sowie Einkaufszentren, Wochenmärkte und Groß- und Einzelhandelsbetriebe bleiben weiterhin geöffnet - wichtig ist auch hier, Hygiene-Vorschriften und AHA-Regeln zu beachten. Pro zehn Quadratmeter Ladenfläche sollte sich allerdings nur ein Kunde im Geschäft aufhalten.
Geöffnet bleiben:
Nein, das ist nicht mehr möglich. Gastronomiebetriebe und Bars (auch Diskotheken und Clubs) müssen geschlossen bleiben, dürfen aber Lieferservice oder Take out anbieten.
Nein. Alle Veranstaltungen zum Zwecke der Unterhaltung (auch Flohmärkte) dürfen nicht stattfinden.
In der Öffentlichkeit und auch in privaten Räumlichkeiten sind Feiern/ Partys verboten. Eine Ausnahme gibt es für Familienanlässe. Abe rauch hier dürfen sich maximal 10 Personen zusammenfinden.
Nein, diese können weiterhin stattfinden. Allerdings mit höchstens 10 Personen.
Einer Beisetzung können maximal 20 Personen beiwohnen.
Gottesdienste sollen unter Einhaltung der bisherigen Hygieneregeln (Abstand, Hände waschen/ desinfizieren, Mund-Nasen-Bedeckung) weiter stattfinden dürfen.
Nein, das ist leider nicht mehr möglich. Theater, Museen, Opern, Konzerthäuser, Ausstellungen, Gedenkstätten und auch Autokinos sind ab dem 2. November bleiben geschlossen.
Ja, allerdings haben alle Tropenhäuser o.ä. sowie gastronomische Einrichtungen geschlossen. Informieren Sie sich bitte vorab auf den Internetseiten der jeweiligen Einrichtungen.
Nein, auch Zoos und Tierparks müssen ab dem 16. Dezember 2020 schließen.
Freizeitparks, Spielhallen bzw. Indoor-Spielplätze, Wettannahmestellen und Messen sind ab dem 2. November 2020 geschlossen.
Ja. Allerdings ist es auch hier wichtig, die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten.
Nein. Chöre und Musikgruppen dürfen nur gemeinsam musizieren, wenn sie dies professionell tun. Und auch in diesem Fall nur unter speziellen Hygiene-Auflagen.
Ja, allerdings gelten auch hier strenge Hygiene-Auflagen.
Nein, das ist leider ab dem 16. Dezember 2020 nicht mehr möglich.
Tanzschulen für Kinder und Jugendliche bleiben geöffnet, alle anderen müssen leider schließen.
Auch Tanzschulen für Kinder- und Jugendliche sind ab dem 16. Dezember 2020 geschlossen
Freizeit- und Amateursport, Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen bleiben ab dem 2. November 2020 geschlossen.
Ja. Individualsport oder Sport zu zweit bzw. mit dem eigenen Hausstand ist weiterhin erlaubt.
Ja, denn für Kinder und Jugendliche gibt es eine Ausnahme. Sie dürfen weiterhin zum Kinder- und Jugendsport. Allerdings kann es sein, dass einige Landkreise hier noch eigene Entscheidungen treffen.
Nein, auch Kinder und Jugendliche dürfen ab dem 16. Dezember nicht mehr zum Kinder- und Jugendsport.
Nein, das ist leider nicht möglich. Profisportveranstaltungen finden zwar weiterhin statt, allerdings unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Zuschauer.
Ja, Friseure bleiben geöffnet.
Nein, auch Friseure müssen ab dem 16. Dezember 2020 schließen.
Nein, denn Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen, Barbiere und Tattoo-Studios müssen ab dem 2. November geschlossen bleiben. Lediglich die medizinische Fußpflege darf weiterhin besucht werden.
Ja, allerdings sollte es vom Arbeitgeber möglichst passende Hygienekonzepte geben. Kontakte zu Kollegen und Kunden sollten jedoch möglichst vermieden werden.
Ja. Alle Einrichtungen, die medizinisch notwendige Behandlungen anbieten, dürfen weiterhin geöffnet bleiben. Dazu gehören zum Beispiel Ärzte, Rehakliniken, Therapeuten, Podologen sowie Physio-, Ergo- und Logotherapeuten.
Ja, allerdings gelten hier strenge Hygiene- und Coronatestbestimmungen und unter Umständen eingeschränkte Besuchszeiten und Personenanzahlen. Bitte informieren Sie sich bei der betreffenden Einrichtung.
Es gibt zwar kein Reiseverbot, allerdings sollten private Reisen auch zur Kernfamilie möglichst eingeschränkt bzw. nur im Notfall unternommen werden. Zudem müssen hierbei die neuen Kontaktbeschränkungen beachtet werden. Eine Familie kann nicht eine weitere Familie besuchen.
Beispiel: Ein Mann mit Frau und zwei Kindern aus Rostock dürfte seine Eltern in Wismar nur alleine besuchen.
Diejenigen, die ihren Urlaub bei uns im Land bereits angetreten haben, müssen bis zum 5. November 2020 abreisen. Ab dem 2. November bzw. ab dem 16. Dezember 2020 dürfen dann keine touristischen Gäste mehr aufgenommen werden. Das gilt auch für Tagestouristen.
Auch die ursprünglich angedachte Möglichkeit, dass Verwandte in Hotels oder Ferienwohnungen übernachten dürfen, wurde verworfen.
Nein, da Übernachtungen nur noch für notwendige und berufliche Zwecke wahrgenommen werden dürfen. Das gilt für Besucher aus dem Ausland, aus Deutschland, aber auch für Besucher aus Mecklenburg-Vorpommern.
Alle Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben, dürfen weiterhin ins Land einreisen.
Nein, allerdings hat die Bundesregierung die Unternehmen dazu aufgerufen, das Arbeiten von zu Hause da, wo es möglich ist, umzusetzen bzw. notwendige Voraussetzungen zu schaffen.