Polizei warnt vor osteuropäischem Feuerwerk Die polizeilichen Erfahrungen vergangener Jahre zeigen leider, dass sich schon Tage vor dem Jahreswechsel immer wieder Beschwerden aus der Bevölkerung häufen, weil unerlaubt Feuerwerkskörper verkauft und auch abgebrannt werden. Die Anzahl daran beteiligter Kinder und Jugendliche, die rechtswidrig in den Besitz von Feuerwerks- und Knallkörpern gelangen, ist hierbei besonders erschreckend.
Deshalb weisen wir auch in diesem Jahr auf die aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen zum Erwerb und Gebrauch von Feuerwerkskörpern besonders hin:
In Deutschland ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II an Privatpersonen nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt, in der Regel vom 29. - 31. Dezember.
Gezündet werden dürfen Klasse-II-Artikel nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) nur vom 31. Dezember 00:00 Uhr bis zum 1.
Januar 24:00 Uhr.
Der Erwerb und die Verwendung sind dabei ausschließlich Volljährigen, d. h.
Personen über 18 Jahren, vorbehalten. Eine Ausnahme von diesen Regeln bilden all jene Feuerwerkskörper, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in die Klasse I eingeordnet wurden. Diese Feuerwerkskörper dürfen ganzjährig an jedermann verkauft und auch von Minderjährigen verwendet werden.
Die Polizei warnt besonders vor dem Erwerb und Umgang mit osteuropäischen, nicht geprüften und somit nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern.
Tests mit derartigen Feuerwerken haben gezeigt, dass schwere Verletzungen die Folge sein können. Traurige Berichte über abgetrennte oder verstümmelte Hände gab es in den zurückliegenden Jahren deutschlandweit.
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